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Ruderordnung

Übersicht:

Ausbildung
Rudern
Boote und Geräte
Allgemeines
Barkenordnung

Die Ruderordnung ist die Grundlage des Ruderbetriebs im Club. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sie zu beachten. Für ihre Einhaltung sind die RuderwartInnen und TrainerInnen in Zusammenarbeit mit dem/der Boots- und MaterialwartIn und jedem anderenVorstandsmitglied verantwortlich.

 

A: Ausbildung

§ 1

Für die Ausbildung ist der/die RuderwartIn und weitere vom Vorstand eingesetzte AusbilderInnen verantwortlich. Sie umfasst das Skull- und Riemenrudern, Ruderbefehle, Rudern im Skiff und einen Steuer- und Obleutelehrgang. Bis zum Abschluss der Ausbildung sollte das Mitglied an einer Wanderfahrt teilnehmen.

§ 2

Vor Beginn der Ausbildung muss das Mitglied (die/der gesetzliche/n VertreterInnen) erklären, dass es schwimmen kann und gesundheitliche Gründe dem Rudern nicht entgegenstehen.

§ 3

Voraussetzung für die Ruderausbildung auf dem Wasser ist das Vorliegen des Aufnahmeantrags in den Club oder die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Ruderkurs.

 

B: Rudern

§ 4

Die ausgebildeten aktiven und die jugendlichen Mitglieder dürfen in vereinseigenen Booten gemäß Bootsbenutzungsordnung rudern. Die aktuelle Bootsbenutzungsordnung wird durch Aushang bekannt gegeben. Ebenso ist ihnen die Benutzung der anderen Sportgeräte des BRC Hansa gemäß Benutzungsordnung erlaubt.

§ 5

Die passiven und auswärtigen Mitglieder dürfen mit Ausnahme der drei Sonderveranstaltungen Anrudern, Abrudern und Clubregatta keine Boote oder andere Sportgeräte des BRC Hansa benutzen.

Dies gilt auch für Wanderfahrten oder sonstige Veranstaltungen bei denen Boote oder Sportgeräte anderer Vereine genutzt werden.

§ 6

Bei Mannschaftsbooten ist ein Bootsführer / Obmann zu bestimmen, der die Verantwortung für Mannschaft und Boot trägt, das Kommando hat und die wesentlichen Entscheidungen trifft. Er verantwortet auch Vorbereitung, Durchführung und Abschluss der Fahrt. Teilaufgaben kann er an befähigte Mannschaftsmitglieder delegieren (z.B. Steuermann). Sollte kein Obmann in „eFa“ bestimmt sein, nimmt automatisch der Steuermann bzw. Schlagmann diese Funktion wahr.

Bei der Ausbildung und im Training sind die AusbilderInnen und TrainerInnen Obleute.

Obleute qualifizieren sich als solche in der Regel durch eine Teilnahme an den Obleute-Kursen des LRV Bremen.

§ 7

Jede Fahrt ist vor Beginn in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Eintragungen müssen deutlich zu lesen sein.

§ 8

Die Boote sind grundsätzlich mit vollständiger Mannschaft zu rudern.

§ 9

Der Club erwartet von seinen Mitgliedern eine einheitliche Rudersportkleidung. Farbe und Aussehen der Vereinskleidung legt der Vorstand fest.

 

C: Boote und Geräte

§ 10

Boote und Zubehör gehören zusammen. Es dürfen nur die zu dem jeweiligen Boot gehörenden Skulls, Riemen, Rollsitze, Stemmbretter, Steuer usw. benutzt werden.

§ 11

Boote und Zubehör sind nur an den dafür vorgesehenen Plätzen zu lagern.

§ 12

Boote und Zubehör sind von der Mannschaft, die das Boot zuletzt gerudert hat, abzuspritzen und abzutrocknen.

§ 13

Die letzte Mannschaft räumt den Bootsplatz auf und schließt die Hallentore.

§ 14

Um Schäden zu vermeiden, dürfen während des Transportes keine Geräte oder Gepäckstücke in den Booten liegen. Zum Tragen der Boote sind mindestens zwei Personen (beim Einer) bzw. die ganze Mannschaft erforderlich. Für den Transport zum Werdersee werden Bootswagen benutzt. Die Befahrensordnung für die Juliushöhe ist einzuhalten. Skulls und Riemen werden mit den Blättern nach vorn und höchstens zwei pro Person getragen.

§ 15

Schäden aller Art sind nach der Fahrt auf einem besonderen Formular einzutragen und der/die Boots- und MaterialwartIn ist unverzüglich zu informieren. Ist ein Boot nicht mehr einsatzfähig, so ist es sichtbar zu sperren.

§ 16

Für (grob) fahrlässig verursachte Schäden haftet die betreffende Mannschaft.

 

D: Allgemeines

§ 17

Das Training untersteht den TrainerInnen in Absprache mit dem Vorstand.

§ 18

Wanderfahrten sind rechtzeitig bei der Wanderruderwartin oder beim Wanderruderwart anzumelden und genehmigen zu lassen. Die Bootsbenutzungsordnung ist zu beachten. Auf Wanderfahrten ist die Clubflagge am Heck zu führen. Das Anhängen an Schiffe und Sportboote ist verboten.

§ 19

Für Regattabesuche, Trainingslager und Wanderfahrten stehen Bootsanhänger zur Verfügung. Bootsanhänger dürfen nur von berechtigten Personen mit geeigneten Fahrzeugen gezogen werden. Die Benutzung der Bootsanhänger muss vom Vorstand genehmigt werden.

§ 20

Die Ruderkommandos entsprechen den Kommandos des DRVs.

§ 21

Bei Fahrten auf der Weser und auf dem Werdersee gelten die jeweiligen Fahrtordnungen, diese sind einzuhalten. Wesentliche Punkte sind:

  • Rechtsfahrgebot (auch auf dem Werdersee);
  • Berufsschifffahrt hat immer Vorfahrt (auch die Sielwall-Fähre);
  • Kurven sind auszufahren, sie werden nicht geschnitten.
  • Die Beschilderung der Schifffahrtsstraßen ist zu beachten.

§ 22

(1) Im Winterhalbjahr ist das Rudern im Einer und Rennzweier auf allen Gewässern nur in Begleitung eines zweiten Bootes bzw. des Motorbootes erlaubt.

(2) Alle Mannschaften haben in der Zeit vom 15. November bis zum 15. März Rettungswesten zu tragen. Die Rettungsweste ist Teil der persönlichen Schutzausrüstung der Aktiven. Sie ist eigenständig anzuschaffen, anzuwenden und zu pflegen.

(3) Bei Dunkelheit herrscht Ruderverbot. Ausfahrten sind frühestens 1/2 Stunde vor Sonnenaufgang bzw. spätestens 1/2 Stunde vor Sonnenuntergang (siehe „eFa“) anzutreten.

§ 23

Der Club setzt für alle RuderInnen, die das Fahrtenabzeichen des DRVs erwerben, einen Preis aus.

 

E: Barkenordnung

Die Anschaffung der Barke „Gustav“ war nur durch Mithilfe und Spenden vieler Mitglieder möglich. Unterhaltung und Pflege sind mit besonderem Aufwand verbunden.

Ergänzend zur Ruderordnung werden deshalb für die Benutzung der Barke nachfolgende Bestimmungen festgelegt

§ 24

Für die Betreuung der Barke wird vom Vorstand ein Ausschuss einberufen.

Der Barkenausschuss besteht aus 5-6 Mitgliedern, darunter:

  • Ruderwart
  • Bootswart
  • Barkenkapitän
  • Weitere, vom Vorstand zu bestimmende Mitglieder, die sich mit dem Umgang der Barke auskennen.

Eine Barkenfahrt ist rechtzeitig vor Fahrtantritt bei diesem Ausschuß zur Genehmigung anzumelden

§ 25

Bei Übergabe und Rückgabe der Barke ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 26

Die Barke ist für die Mitglieder des Clubs angeschafft worden. Das Vermieten und Verleihen der Barke ist somit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht wenigstens die Hälfte der Fahrtteilnehmerinnen und -teilnehmer dem BRC Hansa angehören.

Über Ausnahmen entscheidet der Barkenausschuss.

§ 27

Die Mannschaft der Barke muss aus mindestens 8 Ruderinnen oder Ruderern und 1 Steuerfrau oder Steuermann bestehen. Es können zusätzlich noch zwei Personen mitfahren.

§ 28

Die Barke darf nur mit dem Spezialhänger (Trailer) transportiert werden. Die Fahrtenleitung stellt sicher, dass das Fahrzeug (Zugmaschine, Trailer und Barke) den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung entspricht.

§ 29

Zur Deckung der Unterhaltskosten wird eine Benutzungsgebühr erhoben.

§ 30

Barke und Trailer sind Vollkasko (mit Selbstbeteiligung) versichert. Für evtl. Schäden oder Verluste haften die FahrtenteilnehmerInnen, vertreten durch die Fahrtenleitung, in Höhe der Selbstbeteiligung. Für die Beschädigung oder den Verlust von Einzelteilen und Zubehör haften die FahrtenteilnehmerInnen dagegen in voller Höhe.
Für bis zum bis zum 31.12.2003 erfasste auswärtige Mitglieder gilt:

§ 4

Die ausgebildeten aktiven, auswärtigen und jugendlichen Mitglieder dürfen in den vereinseigenen Booten gemäß Bootsbenutzungsordnung rudern. Die aktuelle Bootsbenutzungsordnung wird durch Aushang bekannt gegeben. Ebenso ist Ihnen die Benutzung der anderen Sportgeräte des BRC Hansa gemäß Benutzerordnung erlaubt.

§ 5

Die passiven Mitglieder dürfen mit Ausnahme der beiden Sonderveranstaltungen Anrudern und Abrudern keine Boote oder andere Sportgeräte des BRC Hansa benutzen.

Gegen Mitglieder, die gegen die Ruderordnung verstoßen, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung eine Ermahnung oder ein zeitweiliges Ruderverbot aussprechen.

 

Die Ruderordnung kann hier als pdf heruntergeladen werden.