Satzung des Bremer Ruder-Club "HANSA" (1879/83) e.V., Bremen
Beschluß der Hauptversammlung am 13. Februar 1997
§ 1 Name
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel
§ 4 Farben und Flagge
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Mitglieder
§ 7 Aufnahme
§ 8 Beitragspflicht
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
§ 10 Organe des Clubs
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Befugnisse des Vorstandes
§ 14 Ausschüsse
§ 15 Wahlen / KassenprüferInnen
§ 16 Mitgliederversammlung
§ 17 Ausschließliche Rechte der Mitgliederversammlung
§ 18 Beschlussfähigkeit
§ 19 Stimmrecht
§ 20 KassenprüferInnen
§ 21 Ältestenrat
§ 22 Auflösung des Clubs
§ 23 Liquidation
§ 24 Vermögensverwendung Gemeinnützigkeit
§ 25 Gerichtsstand
§ 1 Name
Der am 5.Mai 1946 in Bremen gebildete Verein Bremer Ruder-Club "HANSA" (1879/83) e.V. ist hervorgegangen aus dem Zusammenschluß der Rudervereine
"Oberweser Ruder-Verein gegr. 1879 e.V." (6.9.1879) in Bremen
a) Ruderverein Brema e.V." (1.5.1883) in Bremen
b) Als Gründungstag gilt der 6. September 1879.
Der Club hat seinen Sitz in Bremen und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Clubs ist die Pflege und die Förderung der Leibesübungen, insbesondere des Rudersports nach den Grundsätzen des Amateursports und den Regeln des Deutschen Ruderverbandes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Mittel
Zur Erreichung dieser Ziele stehen den Mitgliedern die sportlichen Einrichtungen des Clubs und das Clubhaus zur Verfügung. Die Ausübung des Rudersports erfolgt nach den Richtlinien der Ruderordnung.
§ 4 Farben und Flagge
Die Clubfarben sind rot/weiß. Die Clubflagge ist auf der Titelseite abgebildet.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
§ 6 Mitglieder
sind:
a) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder
b) aktive Mitglieder
c) passive Mitglieder
d) auswärtige Mitglieder
e) jugendliche Mitglieder
zu a):
Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern können solche Clubangehörige ernannt werden, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von Beitragszahlungen befreit und haben die gleiche Rechtsstellung wie ausübende Mitglieder. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Für ihre Ernennung ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ehrenvorstandsmitglieder haben außerdem Sitz mit beratender Stimme im Vorstand.
zu b):
Aktives Mitglied ist jedes volljährige Mitglied, das den Rudersport aktiv ausübt.
zu c und d):
Passive und auswärtige Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. Einschränkungen bei der Benutzung des Bootsmaterials bestimmt die Ruderordnung. Wer seinen Wohnsitz außerhalb Bremens hat, kann auf seinen Antrag dem Verein als auswärtiges Mitglied angehören. Ein anlässlich des Verzuges von Bremen gestellter Antrag hat Wirkung zum
folgenden Geschäftsjahr.
zu e):
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 7 Aufnahme
1. Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag eingereicht hat.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Minderjährige BewerberInnen müssen die Unterschrift der Erziehungsberechtigten zur Anmeldung einreichen.
4. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag wird dem/der Aufgenommenen schriftlich mitgeteilt.
5. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der BewerberIn im Falle der Ablehnung die Gründe bekannt zu geben.
§ 8 Beitragspflicht
Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern und den Ehrenvorstandsmitgliedern, sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
Die Höhe der Jahresbeiträge und Umlagen wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (§16c) für jedes Geschäftsjahr festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann den Beitrag nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festsetzen. Die Hälfte des Beitrages ist bis zum 30. April, der Rest bis zum 31. Juli eines jeden Geschäftsjahres zu bezahlen. Auf Antrag kann der Beitrag in Raten gezahlt werden. Über den Antrag entscheidet der/die RechnungsführerIn. Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen den Beitrag für ein Mitglied ermäßigen. Eine zugebilligte Beitragsermäßigung hat nur für das laufende Geschäftsjahr Gültigkeit.
Jedes jugendliche und aktive Mitglied unter 60 Jahren ist verpflichtet, Arbeitsdienst für den Club zu leisten oder statt dessen für nicht geleisteten Arbeitsdienst einen Geldbetrag zu entrichten. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes aus sozialen Gründen Ausnahmen zulassen.
Die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsdienststunden und die Höhe der Ersatzleistung in Geld ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Den Arbeitseinsatz regeln der/die Boots- und MaterialwartIn und der/die HauswartIn.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Die Beitragsverpflichtungen sind in jedem Falle für das laufende Geschäftsjahr zu erfüllen.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist grundsätzlich nur mit Wirkung zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Club nach einer gestellten letzten Frist nicht nachkommt, aus den Mitgliederlisten streichen.
4. Ein Mitglied, das der Satzung und/oder den Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandelt, oder bei dem ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann aus dem Club ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss zuständig ist der Ältestenrat.
§ 10 Organe des Clubs
a) Die Organe des Clubs sind:
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) der Ältestenrat
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der 1.stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der 2.stellvertretenden Vorsitzenden,
und den weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, deren Zahl auf höchstens vier begrenzt ist,
dem/der OrganisationsleiterIn,
dem/der RechnungsführerIn,
dem/der Boots- und MaterialwartIn,
dem/der HauswartIn,,
dem Leiter der Altherrenabteilung
der Leiterin der Damenabteilung
den LeiterInnen der Jugendabteilung (vgl. §2 a und b der Jugendordnung),
dem/der RuderwartIn,
dem/der WanderruderwartIn,
dem/der TrainingsleiterIn
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt durch den/die Vorsitzende/n und den/die 1.oder 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam als gesetzliche Vertreter den Club im Sinn § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und leitet im übrigen die gesamten Clubangelegenheiten.
3. Er erlässt die Ruder-, Jugend- und Hausordnung.
4. Der/die Vorsitzende oder einer/eine seiner/ihrer StellvertreterInnen haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder, unter denen sich der/die Vorsitzende oder einer/eine seiner/ihrer StellvertreterInnen befinden muss, auf einer ordentlich einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der amtierenden Vorsitzenden.
6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der SitzungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 13 Befugnisse des Vorstandes
1. Der Vorstand ist befugt, Verstöße jeglicher Art innerhalb des Clubs mit folgenden Strafen zu ahnden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Ruderverbot
c) zeitlich begrenztes Bootshausverbot.
2. Hat der Vorstand gegen ein Mitglied ein Verfahren vor dem Ältestenrat beantragt so kann er dieses Mitglied bis zum Spruch des Ältestenrates vorläufig von der Ausübung der Mitgliedsrechte ausschließen. Der Ältestenrat kann diese Maßnahme jederzeit aufheben.
§ 14 Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einberufen, denen jedes Mitglied oder im Einzelfall auch Nichtmitglieder angehören können.
§ 15 Wahlen / KassenprüferInnen
1. Der Vorstand, mit Ausnahme der unter der folgenden Nummer 4 Aufgeführten, und der/die KassenprüferInnen, werden auf der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Die Wahl soll einzeln und auf Verlangen in geheimer Abstimmung erfolgen. Wenn für ein Vorstandsamt nur ein/eine BewerberIn vorgeschlagen wird, so gilt dieser/diese als gewählt.
4. a) Die Wahl des Leiters der Altherrenabteilung wird von der Altherrenabteilung vorgenommen. Die Altherrenabteilung wird von den über 32 Jahre alten männlichen Mitgliedern des Clubs gebildet.
b) Die Wahl der Leiterin der Damenabteilung wird von der Damenabteilung vorgenommen. Die Damenabteilung wird von den über 18 Jahre alten weiblichen Mitgliedern des Clubs gebildet.
c) Die Wahl des Jugendleiters und der Jugendleiterin wird von der Jugendabteilung vorgenommen. Die Jugendabteilung wird von den männlichen und weiblichen Mitgliedern des Clubs gebildet, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
d) Die Wahlen zu a), b) und c) finden vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
5. Für im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidende Vorstands- und Ältestenratsmitglieder muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 16 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche Versammlungen Sie werden vom Vorstand einberufen.
Ordentliche Versammlungen sind solche, die in regelmäßig wiederkehrenden Abständen einberufen werden.
Außerordentliche Versammlungen werden aus besonderen Anlässen einberufen. Auf Antrag von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Auf der im ersten Vierteljahr abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr seinen Rechenschaftsbericht ab und legt den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr zur Verabschiedung vor.
1. Zu allen Versammlungen ist mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Aufgabe zur Post unter der letzten bekannten Anschrift genügt.
2. Der/die Vorsitzende oder einer/eine seiner/ihrer StellvertreterInnen leitet die Versammlung. Es steht dem/der VersammlungsleiterIn zu, die Versammlung zu unterbrechen, Ordnungsrufe zu erteilen und nach zweimaligem Ordnungsruf Ausschluss aus der Versammlung zu verfügen.
3. Über jede Versammlung ist ein Protokoll durch den/die OrganisationsleiterIn oder seine(n) / ihre(n) VertreterIn zu führen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterschreiben ist und in der nächstfolgenden Versammlung den anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden muss.
§ 17 Ausschließliche Rechte der Mitgliederversammlung
1. Ausschließliches Recht der Mitgliederversammlung ist:
2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
3. Verabschiedung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
4. die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Wahl der KassenprüferInnen und des Ältestenrates
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
6. die Festsetzung der Jahresbeiträge, evtl. Aufnahmegebühren, etwaiger Umlagen und die Höhe der Ersatzleistung in Geld für nicht geleistete Arbeitsdienststunden
7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs (§§ 22 bis 24).
§ 18 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§ 19 Stimmrecht
1. Jedes Mitglied, das dem Club mindestens 6 Monate angehört, ist mit dem vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Auf der Mitgliederversammlung haben grundsätzlich nur Mitglieder Stimmrecht, die für das abgelaufene Jahr den vollen Beitrag bezahlt haben.
2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin.
3. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Versammlung bekannt gemacht werden.
4. Die Abstimmung erfolgt durch Hochheben der Hand, auf Antrag muss geheime Abstimmung erfolgen.
5. Im Falle geheimer Abstimmung gelten unbeschriebene Stimmzettel als Stimmenthaltung.
§ 20 KassenprüferInnen
Zwei KassenprüferInnen haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu nehmen. Sie haben die Verpflichtung, zum Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung zu überprüfen.
§ 21 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat ist das Ehrengericht des Clubs.
2. Er besteht aus 5 für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, die mindestens 35 Jahre alt sein und dem Club 5 Jahre lang angehören müssen, ohne zur Zeit Mitglied des Vorstandes zu sein. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden /die Vorsitzende. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Der Ältestenrat hat außer der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 9 Absatz 4) die Aufgabe, Ehrenangelegenheiten und Streitigkeiten von Clubmitgliedern untereinander zu schlichten oder darüber zu entscheiden und Verstöße gegen die Satzung zu ahnden.
4. Ihm stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung:
a) die Maßnahmen des Vorstandes (§ 13 Nr. 1a-c)
b) der Rat zum sofortigen Austritt und
c) der Ausschluss.
5. Jedem in ein Verfahren vor dem Ältestenrat verwickelten Mitglied muss der erhobene Vorwurf mindestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich bekannt gegeben werden sowie eine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu.
6. Das bei der Verhandlung einzuhaltende Verfahren bestimmt der Ältestenrat nach freiem Ermessen.
7. Der Ältestenrat kann vom Vorstand oder jedem Mitglied durch Einreichung eines schriftlichen Antrages beim Vorstand angerufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag an den Ältestenrat weiterzuleiten.
8. Der Ältestenrat ist verpflichtet, das Verfahren über die ihm zugeleiteten Anträge innerhalb von 4 Wochen zu eröffnen.
Der Ältestenrat ist verpflichtet, seinen Spruch innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Verfahrens mit Begründung dem Vorstand und den Parteien zuzuleiten
9. Die Vollstreckung des Spruchs wird dem Vorstand übertragen. Erfolgt bei einer Entscheidung gemäß Ziffer 4b der Austritt nicht, gilt der/die Betroffene nach Ablauf von 14 Tagen nach schriftlicher Zustellung des Spruchs als ausgeschlossen.
10. Die Entscheidungen des Ältestenrates sind nicht anfechtbar.
§ 22 Auflösung des Clubs
1. Ein Antrag auf Auflösung des Clubs muss behandelt werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses beim Vorstand beantragt.
2. Ein Auflösungsbeschluss muss auf zwei nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen muss, mit 3/4 Mehrheit aller zum Club gehörenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
3. In den Versammlungen nicht anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich ausüben. Für einen Auflösungsbeschluss sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die dem Club mindestens 5 Jahre angehören.
4. Die Abstimmung über die Auflösung des Clubs muss namentlich erfolgen.
5. Eine geheime Abstimmung ist nicht zulässig. Die beschlossene Auflösung ist vom Vorstand dem Vereinsregister anzumelden.
§ 23 Liquidation
Nach beschlossener Auflösung erfolgt die Liquidation durch 5 von der Auflösungsversammlung zu wählende Liquidatoren.
§ 24 Vermögensverwendung Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Clubs an die Freie Hansestadt Bremen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bremen
Stand: 25.02.1999
