Ruderordnung
Übersicht:
Ausbildung
Rudern
Boote und Geräte
Allgemeines
Barkenordnung
Die Ruderordnung ist die Grundlage des Ruderbetriebs im Club. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sie zu beachten. Für ihre Einhaltung sind die RuderwartInnen und TrainerInnen in Zusammenarbeit mit dem/der Boots- und MaterialwartIn und jedem anderenVorstandsmitglied verantwortlich.
A: Ausbildung
§ 1
Für die Ausbildung ist der/die RuderwartIn und weitere vom Vorstand eingesetzte AusbilderInnen verantwortlich. Sie umfaßt das Skull- und Riemenrudern, Ruderbefehle, Rudern im Skiff und einen Steuer- und Obleutelehrgang. Bis zum Abschluß der Ausbildung sollte das Mitglied an einer Wanderfahrt teilnehmen.
§ 2
Vor Beginn der Ausbildung muß das Mitglied (die/der gesetzliche/n VertreterInnen) erklären, daß es schwimmen kann und gesundheitliche Gründe dem Rudern nicht entgegenstehen.
§ 3
Voraussetzung für die Ruderausbildung auf dem Wasser ist das Vorliegen des Aufnahmeantrags in den Club oder die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Ruderkurs.
B: Rudern
§ 4
Die ausgebildeten aktiven und die jugendlichen Mitglieder dürfen in vereinseigenen Booten gemäß Bootsbenutzungs-ordnung rudern. Die aktuelle Bootsbenutzungsordnung wird durch Aushang bekannt gegeben. Ebenso ist ihnen die Benutzung der anderen Sportgeräte des BRC Hansa gemäß Benutzungsordnung erlaubt.
§ 5
Die passiven und auswärtigen Mitglieder dürfen mit Ausnahme der drei Sonderveranstaltungen Anrudern, Abrudern und Clubregatta keine Boote oder andere Sportgeräte des BRC Hansa benutzen.
§ 6
Bei jeder Ruderfahrt ist, wenn nicht anders vereinbart, die/der jeweils langjährigste(r) Ruderin oder Ruderer im Boot Obfrau oder -mann. Bei der Ausbildung und im Training sind die AusbilderInnen und TrainerInnen Obleute. Obleute vertreten ihre Mannschaft bei allen Vorkommnissen, die mit der Fahrt zusammenhängen. Sie sind verantwortlich für die Ordnung im Boot und an Land
§ 7
Jede Fahrt ist vor Beginn in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Eintragungen müssen deutlich zu lesen sein.
§ 8
Die Boote sind grundsätzlich mit vollständiger Mannschaft zu rudern.
§ 9
Der Club erwartet von seinen Mitgliedern eine einheitliche Rudersportkleidung. Farbe und Aussehen der Vereinskleidung legt der Vorstand fest.
§ 10
Boote und Zubehör gehören zusammen. Es dürfen nur die zu dem jeweiligen Boot gehörenden Skulls, Riemen, Rollsitze, Stemmbretter, Steuer usw. benutzt werden.
§ 11
Boote und Zubehör sind nur an den dafür vorgesehenen Plätzen zu lagern.
§ 12
Boote und Zubehör sind von der Mannschaft, die das Boot zuletzt gerudert hat, abzuspritzen und abzutrocknen.
§ 13
Die letzte Mannschaft räumt den Bootsplatz auf und schließt die Hallentore
§ 14
Um Schäden zu vermeiden, dürfen während des Transportes keine Geräte oder Gepäckstücke in den Booten liegen. Zum Tragen der Boote sind mindestens zwei Personen (beim Einer) bzw. die ganze Mannschaft erforderlich. Für den Transport zum Werdersee werden Bootswagen benutzt. Die Befahrensordnung für die Juliushöhe ist einzuhalten. Skulls und Riemen werden mit den Blättern nach vorn und höchstens zwei pro Person getragen.
§ 15
Schäden aller Art sind nach der Fahrt auf einem besonderen Formular einzutragen und der/die Boots- und MaterialwartIn ist unverzüglich zu informieren. Ist ein Boot nicht mehr einsatzfähig, so ist es sichtbar zu sperren.
§ 16
Für (grob) fahrlässig verursachte Schäden haftet die betreffende Mannschaft.
D: Allgemeines
§ 17
Das Training untersteht den TrainerInnen in Absprache mit dem Vorstand.
§ 18
Wanderfahrten sind rechtzeitig bei der Wanderruderwartin oder beim Wanderruderwart anzumelden und genehmigen zu lassen. Die Bootsbenutzungsordnung ist zu beachten. Auf Wanderfahrten ist die Clubflagge am Heck zu führen. Das Anhängen an Schiffe und Sportboote ist verboten.
§ 19
Für Regattabesuche, Trainingslager und Wanderfahrten stehen Bootsanhänger zur Verfügung. Bootsanhänger dürfen nur von berechtigten Personen mit geeigneten Fahrzeugen gezogen werden. Die Benutzung der Bootsanhänger muß vom Vorstand genehmigt werden.
§ 20
Die Ruderkommandos entsprechen den Kommandos des DRVs.
§ 21
Bei Fahrten vom Steg und auf dem Werdersee gilt ein generelles Rechtsfahrgebot, ansonsten die jeweilige Wasserstraßenordnung.
§ 22
Im Winterhalbjahr ist das Rudern im Einer und Rennzweier auf allen Gewässern nur in Begleitung eines zweiten Bootes bzw. des Motorbootes erlaubt. Die Mannschaften haben Rettungswesten zu tragen.
§ 23
Der Club setzt für alle RuderInnen, die das Fahrtenabzeichen des DRVs erwerben, einen Preis aus
Die Anschaffung der Barke "Gustav" war nur durch Mithilfe und Spenden vieler Mitglieder möglich. Unterhaltung und Pflege sind mit besonderem Aufwand verbunden.
Ergänzend zur Ruderordnung werden deshalb für die Benutzung der Barke nachfolgende Bestimmungen festgelegt
§ 24
Für die Betreuung der Barke wird vom Vorstand ein Ausschuß einberufen. Eine Barkenfahrt ist rechtzeitig vor Fahrtantritt bei diesem Ausschuß zur Genehmigung anzumelden
§ 25
Bei Übergabe und Rückgabe der Barke ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 26
Die Barke ist für die Mitglieder des Clubs angeschafft worden. Das Vermieten und Verleihen der Barke ist somit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht wenigstens die Hälfte der Fahrtteilnehmerinnen und -teilnehmer dem BRC Hansa angehören.
§ 27
Die Mannschaft der Barke muß aus mindestens 8 Ruderinnen oder Ruderern und 1 Steuerfrau oder Steuermann bestehen. Es können zusätzlich noch zwei Personen mitfahren.
§ 28
Die Barke darf nur mit dem Spezialhänger (Trailer) transportiert werden. Die Fahrtenleitung stellt sicher, daß das Fahrzeug (Zugmaschine, Trailer und Barke) den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung entspricht.
§ 29
Zur Deckung der Unterhaltskosten wird eine Benutzungsgebühr erhoben.
§ 30
Barke und Trailer sind Vollkasko (mit Selbstbeteiligung) versichert. Für evtl. Schäden oder Verluste haften die FahrtenteilnehmerInnen, vertreten durch die Fahrtenleitung, in Höhe der Selbstbeteiligung. Für die Beschädigung oder den Verlust von Einzelteilen und Zubehör haften die FahrtenteilnehmerInnen dagegen in voller Höhe.
Für bis zum bis zum 31.12.2003 erfasste auswärtige Mitglieder gilt:
§ 4
Die ausgebildeten aktiven, auswärtigen und jugendlichen Mitglieder dürfen in den vereinseigenen Booten gemäß Bootsbenutzungsordnung rudern. Die aktuelle Bootsbenutzungsordnung wird durch Aushang bekannt gegeben. Ebenso ist Ihnen die Benutzung der anderen Sportgeräte des BRC Hansa gemäß Benutzerordnung erlaubt.
§ 5
Die passiven Mitglieder dürfen mit Ausnahme der beiden Sonderveranstaltungen Anrudern und Abrudern keine Boote oder andere Sportgeräte des BRC Hansa benutzen.
